Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 1 - Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 12
Grenzgängerkarte

(1) Einem Ausländer kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Grenzgängerkarte erteilt werden, wenn dieser im Bundesgebiet eine Beschäftigung ausübt, gemeinsam mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner, der Deutscher oder sonstiger Unionsbürger ist und mit dem er in familiärer Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt hat und mindestens einmal wöchentlich an diesen Wohnsitz zurückkehrt. Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann für jeweils zwei Jahre verlängert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(2) Staatsangehörigen der Schweiz wird unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen eine Grenzgängerkarte ausgestellt und verlängert, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) genannt sind.

Literatur im Internet zu § 12 AufenthV

Querverweise

Auf § 12 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Gebühren
        § 48 (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)
        § 53 (Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen)
     
      Verfahrensvorschriften
        § 58 (Vordruckmuster)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 80 (Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken)

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