Aufenthaltsverordnung
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 15 - 17a) |
Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EU) 1806/2018 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 23.03.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2020 | Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung | 23.03.2020 |
rechtliche Regelung der Kurzaufenthalte § 16Vorrang älterer Sichtvermerks-
abkommen § 17Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts § 17aBefreiung zur Dienstleistungs-
erbringung für langfristig Aufenthalts-
berechtigte
Rechtsprechung zu § 15 AufenthV
125 Entscheidungen zu § 15 AufenthV in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 23.11.2023 - 19 CS 23.1442
Rechtmäßige Ausweisung eines albanischen Staatsangehörigen mit kroatischem ...
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Zum selben Verfahren:
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