Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 15 - 17)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 16
Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen

Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 mit den in Anlage A aufgeführten Staaten abgeschlossen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.

Literatur im Internet zu § 16 AufenthV

Querverweise

Auf § 16 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
          Allgemeine Regelungen
            § 17 (Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts)
        Visumverfahren
          § 37 (Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen)

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