Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 15 - 17)   

§ 17
Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts

(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 16 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt. Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. Selbständige Tätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.

Rechtsprechung zu § 17 AufenthV

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Literatur im Internet zu § 17 AufenthV

Querverweise

Auf § 17 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
          Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
            § 18 (Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose)
            § 19 (Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe)
        Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
          § 40 (Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts)
          § 41 (Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten)
     
      Verfahrensvorschriften
        § 59 (Muster der Aufenthaltstitel)
        § 61h (Anwendung der Personalausweisverordnung)
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