Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30) |
| Unterabschnitt 2 - Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise (§§ 18 - 22) |
Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.
Rechtsprechung zu § 19 AufenthV
2 Entscheidungen zu § 19 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 16.09.2010 - AN 19 S 10.01284
Thailändischer Staatsangehöriger; Einreise mit Dienstpass; Versagung des nach ...
- VG Berlin, 11.06.2009 - 35 L 240.09
Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Schutz ...
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