Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 1 - Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14) |
Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.
Rechtsprechung zu § 2 AufenthV
5 Entscheidungen zu § 2 AufenthV in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 242/06
D (A), Strafrecht, unerlaubter Aufenthalt, Passlosigkeit, Duldung, ...
- VGH Bayern, 28.12.2006 - 24 C 06.3153
Aufenthaltserlaubnis - Passpflicht - Eintragung in den Pass des Ehegatten - ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 - 11 S 2359/10
Zum Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 ...
- VG Freiburg, 24.04.2008 - 4 K 280/06
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Regelversagungsgrund der Nichterfüllung der ...
- VG Dresden, 28.06.2007 - 3 K 221/06
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Widerruf, Konventionsflüchtlinge, Ermessen, ...
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