Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30)   
   Unterabschnitt 2 - Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise (§§ 18 - 22)   

§ 21
Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten

Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

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Literatur im Internet zu § 21 AufenthV

Querverweise

Auf § 21 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Verfahrensvorschriften
        § 61h (Anwendung der Personalausweisverordnung)
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