Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30)   
   Unterabschnitt 3 - Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen (§§ 23 - 26)   
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Befreiung für ziviles Flugpersonal

(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es

1. sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält,
2. sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder
3. zu einem anderen Flughafen wechselt.

(2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.

Literatur im Internet zu § 23 AufenthV

Querverweise

Auf § 23 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Passpflicht für Ausländer
          § 3 (Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz)
          § 13 (Notreiseausweis)
     
      Gebühren
        § 47 (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
        § 48 (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)

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