Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30)   
   Unterabschnitt 3 - Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen (§§ 23 - 26)   
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Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum

(1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) richtet sich nach Nummer 2.1.1. in Verbindung mit Anlage 3 Teil I und III des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. April 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (ABl. EG Nr. L 239 S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 99 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung. Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransitvisum besitzt. Das Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für Fluggäste nur in dem Fall, dass sie ein Flughafentransitvisum besitzen, sofern sie

1. Staatsangehörige eines in Anlage C aufgeführten Staates sind oder sich nur mit einem in der Anlage C aufgeführten Pass oder Passersatz ausweisen und
2. nicht im Besitz sind
a) eines Visums oder eines anderen Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
b) eines Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kanadas, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika, der ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in einen der genannten Staaten vermittelt.

Absatz 2 bleibt unberührt.

Literatur im Internet zu § 26 AufenthV

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