Aufenthaltsverordnung
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30) |
Unterabschnitt 4 - Sonstige Befreiungen (§§ 27 - 30a) |
1Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 2Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaubnis auf Antrag als Dokument mit Chip ausgestellt.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2023 | Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften | 30.10.2023 | |
04.12.2020 | Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV) | 26.11.2020 | |
01.09.2011 | Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 22.07.2011 |
berechtigte Schweizer § 29Befreiung in Rettungsfällen § 30Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung § 30aBefreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883
Rechtsprechung zu § 28 AufenthV
4 Entscheidungen zu § 28 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 20.02.2019 - 11 A 386/18
Aufenthaltstitel für Mitglieder von Schiffsbesatzungen
- VG Freiburg, 28.09.2020 - 10 K 2517/20
Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Anwendbarkeit des ...
- VG Freiburg, 28.09.2020 - 10 K 2576/20
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
Querverweise
Auf § 28 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 78 (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)