Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 3 - Visumverfahren (§§ 30a - 38)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 30a
Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren

Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.

Literatur im Internet zu § 30a AufenthV

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