Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 3 - Visumverfahren (§§ 30a - 38) |
Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.
Literatur im Internet zu § 30a AufenthV
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