Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 3 - Visumverfahren (§§ 30a - 38)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 32
Zustimmung der obersten Landesbehörde

Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der Visumerteilung zugestimmt hat.

Literatur im Internet zu § 32 AufenthV

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