Aufenthaltsverordnung
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
Abschnitt 3 - Visumverfahren (§§ 30a - 38) |
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__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.
§ 31Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
§ 31aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren
§ 32Zustimmung der obersten Landesbehörde
§ 33Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
§ 34Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
§ 35Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
§ 36Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
§ 37Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
§ 38Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
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Rechtsprechung zu § 33 AufenthV
3 Entscheidungen zu § 33 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 07.07.2010 - 16 L 429/10
Spätaussiedler, Ehegatte, Ehebestandszeit, Aufnahme
- VG Berlin, 04.04.2007 - 15 V 24.06
D (A), Vertriebenenrecht, Spätaussiedler, Aufnahmebescheid, Visum, Visumspflicht, ...
- VGH Bayern, 23.08.2011 - 11 B 10.1202
Fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift von im Ausland wohnenden, anwaltlich ...