Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 3a - Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (§§ 38a - 38f)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 38c
Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden

Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen, wenn

1. Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder
2. ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, beendet.

Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung näher zu bezeichnen.

Literatur im Internet zu § 38c AufenthV

Querverweise

Auf § 38c AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Ordnungswidrigkeiten
        § 77 (Ordnungswidrigkeiten)

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