Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 4 - Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet (§§ 39 - 41) |
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
| 1. | er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, | |
| 2. | er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist, | |
| 3. | er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, | |
| 4. | er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, | |
| 5. | seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat, | |
| 6. | er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung oder | |
| 7. | er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen. |
Rechtsprechung zu § 39 AufenthV
329 Entscheidungen zu § 39 AufenthV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09
Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in ...
- VGH Hessen, 22.09.2008 - 1 B 1628/08
"Einreise" im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 11 S 378/08
AufenthV § 39 Nr 5 verlangt Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers bei ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 11 S 1041/08
Ehegattennachzug; Einreise mit Schengen-Visum; Eintreten offensichtlicher ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2009 - 7 B 10037/09
Anspruch; Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltstitel; Aufenthaltszweck; ...
- BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09
Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2009 - 2 B 19.08
Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug - Begriff der Einreise i.S.v. § ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2009 - 2 B 19.08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 18 B 1535/07
Aufenthaltstitel Schengen-Visum Einreise Zweckwechsel Eheschließung Dänemark ...
Zum selben Verfahren:
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