Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 4 - Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet (§§ 39 - 41)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 41
Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

(1) 1Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. 2Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.

(3) 1Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. 2Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

Fassung aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 18.12.2020 (BGBl. I S. 3046), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung18.12.2020BGBl. I S. 3046
01.04.2020
Änderung
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Änderung
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung23.03.2020BGBl. I S. 655
05.08.2017
Änderung
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Änderung
Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration01.08.2017BGBl. I S. 3066
22.04.2015
Änderung
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Änderung
Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung08.04.2015BGBl. I S. 599

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Querverweise

Auf § 41 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
          § 39 (Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke)
Was ist das?

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