Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54) |
An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 200 Euro, | |
| 2. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 150 Euro, | |
| 3. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 85 Euro. |
Literatur im Internet zu § 44 AufenthV
Querverweise
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