Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54) |
An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 250 Euro, | |
| 2. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 200 Euro, | |
| 3. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 135 Euro. |
Rechtsprechung zu § 44 AufenthV
8 Entscheidungen zu § 44 AufenthV in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 L 44/10
Keine Gebührenpflicht für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach dem ...
- VG Wiesbaden, 16.07.2010 - 4 K 87/10
Ausländerrechtliche Gebühren für türkische Staatsangehörige
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 - 11 S 492/10
Zur Verwaltungsgebühr für die Ablehnung einer ausländerrechtlichen ...
- VG München, 28.02.2011 - M 24 K 10.577
Kosten; Dolmetscher; Sicherheitsgespräch; Erforderlichkeit
- VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10
- VG Regensburg, 23.07.2008 - RN 9 K 07.1717
D (A), Verfahrensrecht, Kostenrecht, Kosten, Gutachten, fachärztliche ...
- OVG Sachsen, 03.02.2010 - 3 D 70/09
Niederlassungserlaubnis, Regelvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.09.2009 - 2 O 149/09
Widerspruchsgebühr, Befreiung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ...
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Literatur im Internet zu § 44 AufenthV
- § 44 AufenthV wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Niederlassungserlaubnis - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu