Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54)   
§ 44
Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

An Gebühren sind zu erheben

1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 250 Euro,
2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 200 Euro,
3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 135 Euro.

Rechtsprechung zu § 44 AufenthV

5 Entscheidungen zu § 44 AufenthV in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 44 AufenthV

Querverweise

Auf § 44 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Gebühren
        § 45b (Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen)
        § 49 (Bearbeitungsgebühren)
        § 50 (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)
        § 51 (Widerspruchsgebühr)
        § 52 (Befreiungen und Ermäßigungen)

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