Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54)   
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Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

An Gebühren sind zu erheben 85 Euro.

Literatur im Internet zu § 44a AufenthV

Querverweise

Auf § 44a AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Gebühren
        § 51 (Widerspruchsgebühr)
        § 52 (Befreiungen und Ermäßigungen)

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