Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54) |
An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis | ||
| a) | mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro, | ||
| b) | mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 110 Euro, | ||
| 2. | für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis | ||
| a) | für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 65 Euro, | ||
| b) | für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 80 Euro, | ||
| 3. | für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 90 Euro. | ||
Rechtsprechung zu § 45 AufenthV
6 Entscheidungen zu § 45 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10
- VG Wiesbaden, 16.07.2010 - 4 K 87/10
Ausländerrechtliche Gebühren für türkische Staatsangehörige
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.09.2009 - 2 O 149/09
Widerspruchsgebühr, Befreiung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 12 M 57.09
Gebühren; Widerspruch; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Kostenbescheid; ...
- VG Halle, 26.02.2010 - 1 A 395/07
Verlassenserlaubnis, Gebühren, Ausländerbehörde, Bescheinigung
- OVG Hamburg, 30.06.2008 - 5 Bs 86/08
Aufenthaltserlaubnis; qualifizierte Berufsausbildung
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Querverweise
Auf § 45 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
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