Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54)   
§ 45
Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis

An Gebühren sind zu erheben

1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro,
b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 110 Euro,
2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 65 Euro,
b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 80 Euro,
3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 90 Euro.

Rechtsprechung zu § 45 AufenthV

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Literatur im Internet zu § 45 AufenthV

Querverweise

Auf § 45 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Gebühren
        § 45b (Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen)
        § 49 (Bearbeitungsgebühren)
        § 50 (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)
        § 51 (Widerspruchsgebühr)
        § 52 (Befreiungen und Ermäßigungen)
        § 53 (Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen)

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