Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54) |
An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU | ||
| a) | mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro, | ||
| b) | mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 110 Euro, | ||
| 2. | für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU | ||
| a) | für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 65 Euro, | ||
| b) | für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 80 Euro, | ||
| 3. | für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 90 Euro. | ||
Rechtsprechung zu § 45 AufenthV
12 Entscheidungen zu § 45 AufenthV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12
- VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10
- VG Wiesbaden, 16.07.2010 - 4 K 87/10
Ausländerrechtliche Gebühren für türkische Staatsangehörige
- VG Halle, 26.02.2010 - 1 A 395/07
Verlassenserlaubnis, Gebühren, Ausländerbehörde, Bescheinigung
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 12 M 57.09
Gebühren; Widerspruch; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Kostenbescheid; ...
- VG Trier, 07.08.2012 - 1 K 604/12
Erkenntnisse über eine wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung dürfen als Indiz ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.09.2009 - 2 O 149/09
Widerspruchsgebühr, Befreiung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ...
- VG Ansbach, 31.03.2011 - AN 19 S 09.02389
Prozesskostenhilfe; vorläufiger Rechtsschutz; Ablehnung der Erteilung einer ...
- VG München, 14.03.2011 - M 24 S 10.5340
Altfallregelung (Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis)
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Querverweise
Auf § 45 AufenthV verweisen folgende Vorschriften: