Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54)   
§ 45c
Gebühr bei Neuausstellung

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.

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Literatur im Internet zu § 45c AufenthV

Querverweise

Auf § 45c AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Gebühren
        § 47 (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
        § 49 (Bearbeitungsgebühren)
        § 50 (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)
        § 51 (Widerspruchsgebühr)
        § 52 (Befreiungen und Ermäßigungen)
        § 53 (Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen)

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