Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54) |
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
| 1. | des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers, | |
| 2. | des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben, | |
| 3. | des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder | |
| 4. | des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums. |
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.
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