Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54) |
(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.
(2) Die Gebührenhöhe beträgt
| 1. | für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie "D"), auch für mehrmalige Einreisen 60 Euro, | |
| 2. | für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie "D") 25 Euro, | |
| 3. | für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) \ 60 Euro. |
Rechtsprechung zu § 46 AufenthV
3 Entscheidungen zu § 46 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 02.12.2010 - AN 19 S 10.02026
Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung eines Visums; ...
- VGH Bayern, 18.05.2007 - 19 C 07.850
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Verschulden, ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.09.2009 - 2 O 149/09
Widerspruchsgebühr, Befreiung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ...
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