Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54)   
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Gebühren für das Visum

An Gebühren sind zu erheben

1. a) für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien "A", "B" und "C"), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze 60 Euro,
b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 60 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person,
2. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren
3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 4 bestimmte Gebühr,
4. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie "D"), auch für mehrmalige Einreisen 60 Euro,
5. für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie "D") 25 Euro,
6. für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie "D" und "C") die in Nummer 1 Buchstabe a bestimmte Gebühr.

Literatur im Internet zu § 46 AufenthV

Querverweise

Auf § 46 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Gebühren
        § 49 (Bearbeitungsgebühren)
        § 50 (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)
        § 51 (Widerspruchsgebühr)
        § 52 (Befreiungen und Ermäßigungen)

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