Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54)   

§ 46
Gebühren für das Visum

(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt

1.
für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie "D"), auch für mehrmalige Einreisen
60 Euro,
2.
für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie "D")
25 Euro,
3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) \ 60 Euro.

Rechtsprechung zu § 46 AufenthV

3 Entscheidungen zu § 46 AufenthV in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 46 AufenthV

Querverweise

Auf § 46 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Gebühren
        § 49 (Bearbeitungsgebühren)
        § 50 (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)
        § 51 (Widerspruchsgebühr)
        § 52 (Befreiungen und Ermäßigungen)
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