An Gebühren sind zu erheben
| 1. | a) | für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien "A", "B" und "C"), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze 60 Euro, |
| | b) | für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 60 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person, |
| 2. | für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren |
| 3. | für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 4 bestimmte Gebühr, |
| 4. | für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie "D"), auch für mehrmalige Einreisen 60 Euro, |
| 5. | für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie "D") 25 Euro, |
| 6. | für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie "D" und "C") die in Nummer 1 Buchstabe a bestimmte Gebühr. |