Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54) |
(1) An Gebühren sind zu erheben
| 1a. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 59 Euro, | ||
| 1b. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 37,50 Euro, | ||
| 1c. | für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 30 Euro, | ||
| 1d. | für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), für Flüchtlinge oder für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1) 13 Euro, | ||
| 2. | für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose 20 Euro, | ||
| 3. | für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 12) mit einer Gültigkeitsdauer von | ||
| a) | bis zu einem Jahr 25 Euro, | ||
| b) | bis zu zwei Jahren 30 Euro, | ||
| 4. | für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um | ||
| a) | bis zu einem Jahr 15 Euro, | ||
| b) | bis zu zwei Jahren 20 Euro, | ||
| 5. | für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13) 25 Euro, | ||
| 6. | für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4) 15 Euro, | ||
| 7. | für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht, | ||
| 8. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 43 Abs. 2) 30 Euro, | ||
| 9. | für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro, | ||
| 10. | für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro, | ||
| 11. | für die Erteilung eines Ausweisersatzes im Fall des § 55 Abs. 30 Euro, | ||
| 12. | für die Verlängerung eines Ausweisersatzes 10 Euro, | ||
| 13. | für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente einschließlich der nachträglichen Einbeziehung eines Kindes oder mehrerer Kinder in das Dokument soweit das zulässig ist 10 Euro, | ||
| 14. | für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 15 Euro. | ||
Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.
(2) Keine Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird, | |
| 2. | für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und | |
| 3. | für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose. |
Literatur im Internet zu § 48 AufenthV
Querverweise
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