Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 50
Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger

(1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 46 Nr. 3 bis 6, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 25 Euro. Antragsteller unter sechs Jahren sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.

(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben.

Literatur im Internet zu § 50 AufenthV

Querverweise

Auf § 50 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 50 AufenthV bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht