Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 55 - 57a)   
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§ 55
Ausweisersatz

(1) 1Einem Ausländer,

1. der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder
2. dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,

wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. 2Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. 3§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.

Fassung aufgrund der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1530), in Kraft getreten am 01.09.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2011
Änderung
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Änderung
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung22.07.2011BGBl. I S. 1530

Rechtsprechung zu § 55 AufenthV

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Querverweise

Auf § 55 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Gebühren
        § 48 (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)
     
      Ordnungsrechtliche Vorschriften
        § 56 (Ausweisrechtliche Pflichten)
     
      Verfahrensvorschriften
        Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
          § 58 (Vordruckmuster)
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