Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 55 - 57)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 57
Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente

Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.

Literatur im Internet zu § 57 AufenthV

Querverweise

Auf § 57 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Ordnungswidrigkeiten
        § 77 (Ordnungswidrigkeiten)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 83 (Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen)

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