Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 55 - 57a)   
§ 57
Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente

Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.

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Literatur im Internet zu § 57 AufenthV

Querverweise

Auf § 57 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Ordnungswidrigkeiten
        § 77 (Ordnungswidrigkeiten)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 83 (Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen)

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