Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 55 - 57a)   
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Textdarstellung

  

§ 57
Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente

Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.

Rechtsprechung zu § 57 AufenthV

5 Entscheidungen zu § 57 AufenthV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 57 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:

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