Aufenthaltsverordnung
Kapitel 4 - Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 55 - 57a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 55Ausweisersatz
§ 56Ausweisrechtliche Pflichten
§ 57Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
§ 57aPflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Neu Gesamtansicht
Rechtsprechung zu § 57 AufenthV
5 Entscheidungen zu § 57 AufenthV in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 11.01.2021 - L 8 AY 10/20
- LSG Sachsen, 28.04.2020 - L 8 AY 6/20
Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren zur ...
- VG München, 14.05.2020 - M 24 K 19.6002
Umfang der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung
- VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 K 18.00852
Räumliche Beschränkung für Ausreisepflichtigen
- OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 102/09
Ausländerstrafrecht: Zumutbarkeit der Passbeschaffung bei Forderung einer ...
Querverweise
Auf § 57 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 77 (Ordnungswidrigkeiten)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 83 (Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen)