Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 1 - Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14) |
Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,
| 1. | wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, | |
| 2. | wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt, | |
| 3. | um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder, | |
| 4. | wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird. |
Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 von § 5 Abs. 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 von § 5 Abs. 4 Ausnahmen zulassen.
Literatur im Internet zu § 6 AufenthV
Querverweise
Auf § 6 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
Rechtsberatung
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