Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 1 - Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14)   
§ 6
Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland

Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,

1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
3. um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
4. wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen.

Rechtsprechung zu § 6 AufenthV

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Literatur im Internet zu § 6 AufenthV

Querverweise

Auf § 6 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Passpflicht für Ausländer
          § 4 (Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer)
          § 8 (Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer)
          § 9 (Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer)
     
      Gebühren
        § 48 (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)

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