Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76)   
   Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76)   
   Unterabschnitt 1 - Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 61a - 61h)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AufenthV (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AufenthV
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 61c
Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller

(1) 1Nach der Erfassung werden sämtliche Antragsdaten in den Ausländerbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Dokumentenhersteller übermittelt. 2Die Datenübermittlung umfasst auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und - soweit vorhanden - zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Qualitätssollwerte, den Zeitstempel des Antrags sowie die Speichergröße der biometrischen Daten. 3Die Datenübermittlung erfolgt durch elektronische Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 4Sie erfolgt unmittelbar zwischen Ausländerbehörde und Dokumentenhersteller oder über Vermittlungsstellen. 5Die zu übermittelnden Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 679/2016 elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.

(2) 1Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate nach den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. 2Der Dokumentenhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.

(3) 1Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats gemäß den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und auf der Grundlage des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils gültigen Fassung. 2§ 61b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, finden die Absätze 1 bis 3 auf die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Dokumentenhersteller entsprechende Anwendung. 2Die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den in Absatz 1 Satz 5 genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweisen. 3Die Anforderungen an das Verfahren zur Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Fassung aufgrund der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 14.01.2019 (BGBl. I S. 10), in Kraft getreten am 23.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.01.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung14.01.2019BGBl. I S. 10
01.09.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung22.07.2011BGBl. I S. 1530
29.06.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung15.06.2009BGBl. I S. 1287
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht