Aufenthaltsverordnung
Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76) |
Unterabschnitt 1 - Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 61a - 61h) |
(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f, die §§ 3 und 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, die §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, die §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.
(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.
Fassung aufgrund der Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 20.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2021 | Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung | 20.08.2021 | |
01.09.2011 | Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 22.07.2011 | |
11.08.2010 | Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 02.08.2010 | |
29.06.2009 | Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 15.06.2009 |
erfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip § 61bForm und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung § 61cÜbermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller § 61dNachweis der Erfüllung der Anforderungen § 61eQualitätsstatistik § 61fAutomatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich § 61gVerwendung im nichtöffentlichen Bereich § 61hAnwendung der Personalausweis-
verordnung