Aufenthaltsverordnung
Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76) |
Unterabschnitt 2 - Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen (§§ 62 - 70) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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1Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisystemen unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". 2Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 09.07.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2022 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters | 09.07.2021 | |
23.01.2019 | Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 14.01.2019 |
§ 62Dateisystem-
führungspflicht der Ausländerbehörden § 63Ausländerdatei A § 64Datensatz der Ausländerdatei A § 65Erweiterter Datensatz § 66Dateisystem über Passersatzpapiere § 67Ausländerdatei B § 68Löschung § 69Visadateien der Auslandsvertretungen § 70(weggefallen)
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führungspflicht der Ausländerbehörden § 63Ausländerdatei A § 64Datensatz der Ausländerdatei A § 65Erweiterter Datensatz § 66Dateisystem über Passersatzpapiere § 67Ausländerdatei B § 68Löschung § 69Visadateien der Auslandsvertretungen § 70(weggefallen)