Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76)   
   Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76)   
   Unterabschnitt 3 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (§§ 71 - 76a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 72
Mitteilungen der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. die Anmeldung,
2. die Abmeldung,
3. die Änderung der Hauptwohnung,
4. die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
5. die Namensänderung,
6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
7. die Geburt,
8. den Tod,
9. den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,
10. die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und
11. das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde

eines Ausländers.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:

1. bei einer Anmeldung
a) Doktorgrad,
b) Familienstand,
c) die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
d) Tag des Einzugs,
e) frühere Anschrift und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,
f) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
2. bei einer Abmeldung
a) Tag des Auszugs,
b) neue Anschrift,
3. bei einer Änderung der Hauptwohnung
a) die bisherige Hauptwohnung,
b) das Einzugsdatum,
4. bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners, der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
4a. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft
der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
5. bei einer Namensänderung
der bisherige und der neue Name,
6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses
a) die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und
b) bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,
7. bei Geburt
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
8. bei Tod
der Sterbetag,
9. bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners
der Sterbetag,
10. bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
die Auskunftssperre und deren Wegfall.

Fassung aufgrund der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 20.12.2016 (BGBl. I S. 3074), in Kraft getreten am 01.02.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.02.2017
Änderung
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Änderung
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung20.12.2016BGBl. I S. 3074

Rechtsprechung zu § 72 AufenthV

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Querverweise

Auf § 72 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Verfahrensvorschriften
        Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
          Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
            § 71 (Übermittlungspflicht)
Was ist das?

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