Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
| Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76) |
| Unterabschnitt 3 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (§§ 71 - 76a) |
(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
| 1. | die Anmeldung, | |
| 2. | die Abmeldung, | |
| 3. | die Änderung der Hauptwohnung, | |
| 4. | die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, | |
| 5. | die Namensänderung, | |
| 6. | die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses, | |
| 7. | die Geburt und | |
| 8. | den Tod eines Ausländers. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
| 1. | bei einer Anmeldung | ||
| a) | Doktorgrad, | ||
| b) | Geschlecht, | ||
| c) | Familienstand, | ||
| d) | gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift, | ||
| e) | Tag des Einzugs, | ||
| f) | frühere Anschrift, | ||
| g) | Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer, | ||
| 2. | bei einer Abmeldung | ||
| a) | Tag des Auszugs, | ||
| b) | neue Anschrift, | ||
| 3. | bei einer Änderung der Hauptwohnung die bisherige Hauptwohnung, | ||
| 4. | bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie | ||
| 4a. | bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft, | ||
| 5. | bei einer Namensänderung der bisherige und der neue Name, | ||
| 6. | bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehörigkeit, | ||
| 7. | bei Geburt | ||
| a) | Geschlecht, | ||
| b) | gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift, | ||
| 8. | bei Tod der Sterbetag. | ||
Rechtsprechung zu § 72 AufenthV
Entscheidung zu § 72 AufenthV in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 21.03.2007 - 3 Bs 396/05
Informationen über das Führen einer (Schein-) Ehe dürfen nicht durch verdeckte ...
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