Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76)   
   Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76)   
   Unterabschnitt 3 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (§§ 71 - 76a)   
§ 72
Mitteilungen der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. die Anmeldung,
2. die Abmeldung,
3. die Änderung der Hauptwohnung,
4. die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
5. die Namensänderung,
6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
7. die Geburt und
8. den Tod eines Ausländers.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:

1. bei einer Anmeldung
a) Doktorgrad,
b) Geschlecht,
c) Familienstand,
d) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,
e) Tag des Einzugs,
f) frühere Anschrift,
g) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
2. bei einer Abmeldung
a) Tag des Auszugs,
b) neue Anschrift,
3. bei einer Änderung der Hauptwohnung
die bisherige Hauptwohnung,
4. bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
4a. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft
der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
5. bei einer Namensänderung
der bisherige und der neue Name,
6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses
die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehörigkeit,
7. bei Geburt
a) Geschlecht,
b) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,
8. bei Tod
der Sterbetag.

Rechtsprechung zu § 72 AufenthV

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Literatur im Internet zu § 72 AufenthV

Querverweise

Auf § 72 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Verfahrensvorschriften
        § 71 (Übermittlungspflicht)

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