Aufenthaltsverordnung
Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76) |
Unterabschnitt 3 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (§§ 71 - 76a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
Fassung aufgrund der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.03.2013 | Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 27.02.2013 |
§ 71Übermittlungspflicht
§ 72Mitteilungen der Meldebehörden
§ 72aMitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden
§ 73Mitteilungen der Staatsangehörigkeits-
und Bescheinigungs-
behörden nach § 15 des Bundesvertriebenen-
gesetzes § 74Mitteilungen der Justizbehörden § 75(weggefallen) § 76Mitteilungen der Gewerbebehörden § 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
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und Bescheinigungs-
behörden nach § 15 des Bundesvertriebenen-
gesetzes § 74Mitteilungen der Justizbehörden § 75(weggefallen) § 76Mitteilungen der Gewerbebehörden § 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
Querverweise
Auf § 72a AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
- § 71 (Übermittlungspflicht)