Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76)   
   Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76)   
   Unterabschnitt 3 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (§§ 71 - 76a)   

§ 73
Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes

(1) Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
4. die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.

Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.

(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.

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Literatur im Internet zu § 73 AufenthV

Querverweise

Auf § 73 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthV
      Verfahrensvorschriften
        § 71 (Übermittlungspflicht)
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