Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
| Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76) |
| Unterabschnitt 3 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (§§ 71 - 76a) |
§ 73
Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes
(1) Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
| 1. | den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer, | |
| 2. | die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit, | |
| 3. | den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und | |
| 4. | die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist. |
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.
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