Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
| Abschnitt 2 - Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 62 - 76) |
| Unterabschnitt 2 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (§§ 71 - 76) |
Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit
| 1. | Gewerbeanzeigen, | |
| 2. | die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis, | |
| 3. | die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis, | |
| 4. | die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. |
Literatur im Internet zu § 76 AufenthV
Querverweise
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