Aufenthaltsverordnung
Kapitel 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 79 - 84) |
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__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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§ 82a
Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
1Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden in den Ausländerdateien gespeichert, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2Soweit bis dahin die Angaben noch nicht gespeichert worden sind, sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unverzüglich ihre Speicherung nachzuholen.
§ 79Anwendung auf Freizügigkeits-
berechtigte § 80Übergangsregelung für bestimmte Fiktions-
bescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster § 80aÜbergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union § 81Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren § 82Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien § 82aÜbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union § 82bÜbergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 § 83Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen § 84Beginn der Anerkennung von Forschungs-
einrichtungen
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berechtigte § 80Übergangsregelung für bestimmte Fiktions-
bescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster § 80aÜbergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union § 81Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren § 82Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien § 82aÜbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union § 82bÜbergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 § 83Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen § 84Beginn der Anerkennung von Forschungs-
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