Aufenthaltsverordnung
Kapitel 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 79 - 84) |
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__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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1Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten Papiere, die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzeige nach § 56 Nr. 5 erstattet. 2Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt.
§ 79Anwendung auf Freizügigkeits-
berechtigte § 80Übergangsregelung für bestimmte Fiktions-
bescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster § 80aÜbergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union § 81Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren § 82Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien § 82aÜbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union § 82bÜbergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 § 83Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen § 84Beginn der Anerkennung von Forschungs-
einrichtungen
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berechtigte § 80Übergangsregelung für bestimmte Fiktions-
bescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster § 80aÜbergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union § 81Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren § 82Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien § 82aÜbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union § 82bÜbergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 § 83Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen § 84Beginn der Anerkennung von Forschungs-
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