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§ 3a - Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)

neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-3 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 3a Besondere Vorschriften für Altkaufverträge



(1) Kaufverträge, die vor dem 28. Januar 1999 auf Grund von § 3 abgeschlossen wurden, gelten mit der Maßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträgen mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) 1Bei Verträgen über landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97/EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) hebt der Verkäufer den Kaufpreis durch einseitige schriftliche Willenserklärung auf den Betrag an, der dem Wertansatz in § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 entspricht. 2Falls der Kaufpreis bei Verträgen, die über landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten abgeschlossen wurden, 25 vom Hundert des Verkehrswertes unterschreitet, hebt der Verkäufer den Kaufpreis auf diesen Wert an. 3Der Nachforderungsbetrag ist ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen. 4Der Verkäufer bestimmt den Zins in Höhe des bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen zu Grunde gelegten Bezugssatzes gemäß den jeweils geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. 5Das Bundesministerium der Finanzen gibt die maßgeblichen, von der Europäischen Kommission festgesetzten Referenzzinssätze im Bundesanzeiger bekannt.

(3) 1Die Kaufpreisanhebung ist insoweit abzusenken, als der Käufer nachweist, dass Schäden, die ihm nach dem 7. Oktober 1949 und vor dem 3. Oktober 1990 entstanden und nicht bereits ausgeglichen sind, eine Ermäßigung rechtfertigen. 2Der Nachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Willenserklärung des Verkäufers zu erbringen. 3Schäden im Sinne des Satzes 1 sind nur solche, die infolge der Zwangskollektivierung an dem in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebrachten Inventar oder infolge von Nutzungsverhältnissen im Sinne des § 51 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen entstanden sind. 4Erfolgt die Anpassung fehlerhaft oder bleibt sie aus, setzt das Gericht den Kaufpreis durch Urteil fest.

(4) 1Passt der Verkäufer den Kaufpreis nach Absatz 2 oder Absatz 3 an, kann der Käufer innerhalb einer Frist von einem Monat vom Zugang der Anpassungserklärung an durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. 2In diesem Fall sind der Käufer zur Rückübertragung des Grundstücks an den Verkäufer und der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich der Wert des Kaufgegenstandes durch Verwendungen des Käufers erhöht hat. 3Weitergehende Ansprüche außer Ansprüchen wegen Beschädigung des Kaufgegenstandes sind ausgeschlossen. 4Soweit ein Pachtvertrag nach § 3 Abs. 1 durch Eigentumserwerb erloschen ist, lebt er mit Rückübertragung des Grundstücks an den Verkäufer wieder auf.



 

Zitierungen von § 3a AusglLeistG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a AusglLeistG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusglLeistG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AusglLeistG Flächenerwerb (vom 01.01.2024)
... auf der Grundlage des dreifachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935 nach den §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 ...
§ 4 AusglLeistG Verordnungsermächtigung (vom 11.07.2009)
... Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 2, Satz 6 und § 3a Abs. 2, 1a. dass die Privatisierungsstelle berechtigt ist, einen Erwerbsantrag nach ...
§ 6 AusglLeistG Zuständigkeit und Verfahren
...  (3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte ...
 
Zitat in folgenden Normen

Flächenerwerbsverordnung (FlErwV)
V. v. 20.12.1995 BGBl. I S. 2072; zuletzt geändert durch Artikel 135 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 5 FlErwV Kaufpreis für landwirtschaftliche Flächen (vom 01.04.2012)
... für landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 6 und § 3a Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird ermittelt nach den Vorgaben der ...
§ 13 FlErwV Grundbuchvollzug (vom 11.07.2009)
... Sonderaufgaben wahrnehmen. (7) Bei einem Rücktritt des Käufers nach § 3a Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes trägt die Privatisierungsstelle die Notar- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
Artikel 1 FlErwÄndG Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes
... übertragen werden. Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entsprechend." 2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Rechtsnachfolger  ...