Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
Unterabschnitt 4 - Personalaktenrecht (§§ 106 - 115) |
(1) 1Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,
2Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. 3Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) 1Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 112 BBG
21 Entscheidungen zu § 112 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 4 S 756/17
Aufhebung der Stellungnahme des Präsidialrats im Rahmen der Bundesrichterwahl
Zum selben Verfahren:
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- BVerwG, 13.11.2019 - 2 C 35.18
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- BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 27/17 R
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- VG Frankfurt/Main, 19.08.2013 - 9 K 1891/13
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