Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 7 - Beamtenvertretung (§§ 116 - 118) |
(1) 1Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. 2Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
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Rechtsprechung zu § 116 BBG
25 Entscheidungen zu § 116 BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19
Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher ...
- OVG Niedersachsen, 22.08.2014 - 5 LA 238/13
Auslegung des verwendeten Rechtsbegriffs "ausländischer öffentlicher Dienst" ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2019 - 3 A 2121/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2024 - 4 S 47.23
Polizeimeister; Probebeamter; gesundheitliche Bewährung; epileptische Anfälle; ...
- VGH Bayern, 30.01.2018 - 3 B 16.355
Anrechnung von Kirchendienstzeiten
- OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 57/13
Anerkennung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig bei Beschäftigungszeiten ...
- VGH Bayern, 19.10.2020 - 3 ZB 19.163
Keine Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten, die nicht notwendige Voraussetzung für die ...
- VG Köln, 22.02.2010 - 3 K 8095/08
Beamter; Professor; Versorgung; Ausbildungsteit; Ermessen; Ermessensreduzierung ...
- VG Gelsenkirchen, 15.12.2009 - 12 K 943/07
Versorgung, Vordienstzeit, Rente, Ausland, Nur-Beamte, EU-Beitritt, Polen, ...
- VG München, 27.04.2010 - M 5 K 09.4930
Berücksichtigung; ruhegehaltfähige Dienstzeit; zweites Studium; ...