Sie sehen hier das Bundesbeamtengesetz in der am 12.2.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Übergangsregelung: § 147.

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 7 - Beamtenvertretung (§§ 116 - 118)   

§ 116
Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden

(1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

Rechtsprechung zu § 116 BBG

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 116 BBG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht