Sie sehen hier das Bundesbeamtengesetz in der am 12.2.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Übergangsregelung: § 147.

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 7 - Beamtenvertretung (§§ 116 - 118)   

§ 117
Personalvertretung

Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Rechtsprechung zu § 117 BBG

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 117 BBG

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