Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15) |
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 BBG:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bundespräsident
- Art. 60 I (zu § 12 I)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 44 II Nr. 2 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) (zu § 12 II)
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