Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15)   
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Textdarstellung

  

§ 12
Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 2Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

Rechtsprechung zu § 12 BBG

50 Entscheidungen zu § 12 BBG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 12 BBG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Laufbahnen
        § 18 (Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen)

Redaktionelle Querverweise zu § 12 BBG:

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