Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15) |
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
| 1. | sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, | ||
| 2. | sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder | ||
| 3. | zum Zeitpunkt der Ernennung | ||
| a) | nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war oder | ||
| b) | die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter nicht vorlag. | ||
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
| 1. | im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die oder der Dienstvorgesetzte dies schriftlich festgestellt hat; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Dauer fehlt, die Dauer aber durch Rechtsvorschrift bestimmt ist, | |
| 2. | im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder | |
| 3. | im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird. |
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