Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 11 - Umbildung von Körperschaften (§§ 134 - 137)   
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Textdarstellung

  

§ 137
Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

Rechtsprechung zu § 137 BBG

4 Entscheidungen zu § 137 BBG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 137 BBG

02.05.1957Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes (Heilverfahren)BGBl. I S. 425
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