Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 11 - Umbildung von Körperschaften (§§ 134 - 137) |
(1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.
empfängerinnen und Versorgungsempfänger
Rechtsprechung zu § 137 BBG
4 Entscheidungen zu § 137 BBG in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 24.09.2019 - L 3 U 156/16
Versterben eines bosnischen Staatsangehörigen nach einem Wegeunfall in ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 07.06.2017 - 5 Sa 751/16
Errichtung einer bundesunmittelbaren Körperschaft; Weitergeltung der ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Detmold, 12.05.2016 - 1 Ca 1286/15
Versorgung von Dienstordnungsangestellten
- ArbG Detmold, 12.05.2016 - 1 Ca 1286/15
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 137 BBG
02.05.1957 | Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes (Heilverfahren) | BGBl. I S. 425 |