Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 12 - Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland (§§ 138 - 143)   
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Textdarstellung

  

§ 138
Anwendungsbereich

1Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. 2Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.

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