Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15) |
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
1. | sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, | |
2. | dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, oder | |
3. | die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird. |
(2) 1Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. 2Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.
(3) 1Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. 2Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt. 3Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.07.2021 | Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 28.06.2021 | |
22.03.2012 | Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 15.03.2012 |
ermächtigung § 11aAbleisten eines Vorbereitungs-
dienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit § 12Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung § 13Nichtigkeit der Ernennung § 14Rücknahme der Ernennung § 15Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Rechtsprechung zu § 14 BBG
33 Entscheidungen zu § 14 BBG in unserer Datenbank:
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Rücknahme; Ernennung; freiheitlich-demokratische Grundordnung; arglistige ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 4 S 7.22
Polizeidienst; Beamter auf Probe; Straftat während Vorbereitungsdienst; ...
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- VG München, 19.10.2018 - M 21 K 18.922
Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen arglistiger Täuschung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2023 - 6 B 294/23
Rücknahme; Ernennung; Lebenszeitbeamter; Probebeamtenverhältnis; Entlassung; ...
- VG Neustadt, 25.09.2015 - 1 L 657/15
Rücknahme der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit wegen arglistiger Täuschung ...
- OVG Sachsen, 09.09.2014 - 2 A 44/14
Arglistige Täuschung über MfS-Tätigkeit