Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 3 - Laufbahnen (§§ 16 - 26) |
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
(2) 1Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. 2Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt.
qualifikationen § 19Andere Bewerberinnen und andere Bewerber § 20Einstellung § 21Dienstliche Beurteilung; Verordnungs-
ermächtigung § 22Beförderungen § 22aAufstieg; Verordnungs-
ermächtigung § 23Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten § 24Führungsämter auf Probe § 25Benachteiligungs-
verbote § 26Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn-
und Vorbereitungsdienst-
verordnungen
Rechtsprechung zu § 16 BBG
55 Entscheidungen zu § 16 BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 26.03.2024 - 2 VR 10.23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2024 - 1 A 758/23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2020 - 1 B 363/20
Beschwerdeantrag Rechtsschutzinteresse Qualifikationserfordernis ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2021 - 1 A 922/19
Rückforderung; Anwärterbezüge; Anwärtergrundbetrag; Anwärtersonderzuschlag; ...
- BVerwG, 15.12.2021 - 2 A 1.21
Dienstliche Beurteilung: Laufbahnübergreifende Vergleichsgruppenbildung nach der ...
- BVerwG, 27.10.2015 - 1 WDS-VR 7.15
Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beschwerdefrist; ...
- VG Düsseldorf, 13.08.2020 - 10 L 1192/20
Festlegung einer Höchstaltersgrenze für den Laufbahnaufstieg von Bundesbeamten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2022 - 1 A 4496/19
Anforderungen an die Darlegung von Gründen für die Zulassung einer Berufung
- VG Potsdam, 06.05.2015 - 2 K 2060/13
Recht der Bundesbeamten
- VG Ansbach, 21.01.2019 - AN 1 E 18.01072
Mindesterfahrungzeit als zwingendes Anforderungskriterium für eine ...
Querverweise
Auf § 16 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Laufbahnen
- § 26 (Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen)