Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 3 - Laufbahnen (§§ 16 - 26)   
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§ 17
Zulassung zu den Laufbahnen

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung
a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein Vorbereitungsdienst oder
b) eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung
a) der Abschluss einer Realschule oder
b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b) eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung
a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b) ein gleichwertiger Abschluss und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b) eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c) eine hauptberufliche Tätigkeit.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.03.2015 (BGBl. I S. 250), in Kraft getreten am 14.03.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.03.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften06.03.2015BGBl. I S. 250
22.03.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften15.03.2012BGBl. I S. 462

Rechtsprechung zu § 17 BBG

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Querverweise

Auf § 17 BBG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Laufbahnen
        § 18 (Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen)
        § 26 (Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen)
Was ist das?

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