Sie sehen hier das Bundesbeamtengesetz in der am 12.2.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Übergangsregelung: § 147.

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 3 - Laufbahnen (§§ 16 - 26)   
§ 19
Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

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Literatur im Internet zu § 19 BBG

Querverweise

Auf § 19 BBG verweisen folgende Vorschriften:
    BBG
      Laufbahnen
        § 26 (Rechtsverordnung über Laufbahnen)

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