Sie sehen hier das Bundesbeamtengesetz in der am 12.2.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Übergangsregelung: § 147.

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 3 - Laufbahnen (§§ 16 - 26)   

§ 20
Einstellung

Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben wurden. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

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Literatur im Internet zu § 20 BBG

Querverweise

Auf § 20 BBG verweisen folgende Vorschriften:
    BBG
      Laufbahnen
        § 26 (Rechtsverordnung über Laufbahnen)
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