Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 3 - Laufbahnen (§§ 16 - 26)   
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Textdarstellung

  

§ 22
Beförderungen

(1) 1Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. 2Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2. a) seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b) seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021 (BGBl. I S. 2250), in Kraft getreten am 07.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften28.06.2021BGBl. I S. 2250
22.03.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften15.03.2012BGBl. I S. 462

Rechtsprechung zu § 22 BBG

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Querverweise

Auf § 22 BBG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Laufbahnen
        § 24 (Führungsämter auf Probe)
        § 26 (Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen)
Was ist das?

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