Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 4 - Abordnung, Versetzung und Zuweisung (§§ 27 - 29) |
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) 1Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. 2Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. 3Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) 1Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. 2Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 |
Rechtsprechung zu § 28 BBG
210 Entscheidungen zu § 28 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22
Erhebung eines Ausgleichszuschlags 2019 durch die Postbeamtenkrankenkasse
- BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 14.18
Übertritt eines Beamten aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit in den des ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 1 L 9/13
Regelung des § 6c SGB II ist hinsichtlich des Übertritts von Beamten in den ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 1 L 9/13
- BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 10.18
Übertritt eines Beamten aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit in den Dienst ...
- BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 13.18
Übertritt eines Beamten aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit in den Dienst ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 1 L 15/13
Regelung des § 6c SGB II ist hinsichtlich des Übertritts von Beamten in den ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 1 L 15/13
- BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 12.18
Ausgleichszulage; Gebot der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung des kraft ...
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- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2018 - 10 B 4.16
Versetzung eines Postoberinspektors von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 14.01.2014 - 5 K 344.11
Versetzung von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post AG; Anhörung der ...
- VG Berlin, 14.01.2014 - 5 K 344.11
§ 28 BBG in Nachschlagewerken
- § 28 BBG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Versetzung (Beamtenrecht)
Querverweise
Auf § 28 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Besondere Rechtsverhältnisse
- Umbildung von Körperschaften
- § 136 (Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Organisation und Datenschutz
- Vorstand und Verwaltung
- § 382 (Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder)